Impressum und Newsletter

von Fries Websolutions

Bekannt ist es ja wohl,dass Teledienstgesetz (TDG) und Mediendienststaatsvertrag (MDSV) ein Impressum auf geschäftsmäßigen Websites vorschreibt. Aber leider fehlen  in vielen Newslettern genau diese rechtlichen Angaben, obwohl sie auch unter dieses Gesetz fallen.

Jedoch schreiben die Gesetze nur die notwendigen Angaben vor, aber nicht deren genauen Ausbau. Doch grundsätzlich haben sie die Auswahl, ob sie das Impressum in vollem Umfang dem Newsletter beifügen oder nur nur mit einem Link versenden, dieser muss aber eindeutig beschriftet und gut sichtbar sein und bei beiden Möglichkeiten kann man über die Position innerhalb der Email frei wählen.

Doch zuerst muss aber geklärt werden, für wen gilt eigentlich Pflicht über ein einfaches Impressums. Da schreibt das TDG folgendes über den „geschäftsmäßigen Telediensten” und meint damit jedes öffentlich zugängliche Angebot, das einigermaßen regelmäßig und ernsthaft aktualisiert werden muss. Aber auch der Firmeneigene, interne Newsletter und auch das Rundschreiben an den privaten Freundeskreis, muss über die Aktualisierungen der eigenen Homepage fällt bei jedem Newsletter in dieser Kategorie. „Öffentlich zugänglich” heißt auch in diesem Fall, dass jeder Besucher seiner Seite,den Newsletter über ein Formular im Web bestellen kann.

Doch wollen sie über einen Newsletter  Angebote zu potentiellen Kunden anbieten, um die als Kunden zu gewinnen und auch langfristig binden, dann wird ist es zum Gewinn, als Ziel des Rundschreibens , dann ist es gewerbemäßig und da verlangt das TDG , ein erweitertes Impressum.

Bei geschäftsmäßigen Telediensten verpflichtet Sie das TDG zu einem einfachen Impressum. Inhalt dieser Version müssen neben dem Vor- und Nachnamen eine eindeutige Postanschrift (kein Postfach), sowie eine Kontaktmöglichkeit per e-Mail oder Webformular sein. Sollten Sie ein Geschäftstelefonnummer besitzen, müssen Sie diese auch notieren.

Für gewerbsmäßige Newsletter mit Gewinnabsicht, gelten natürlich noch weitere Regeln, es muss die Registernummer des Eintrages im Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister vermerkt worden sein und die Umsatzsteueridentifikationsnummer darf auch keinesfalls dort fehlen. Aber auch bei genehmigungspflichtigen Angeboten, muss die Aufsichtsbehörde, die zuständig ist, erwähnt werden. Tragen sie einen akademische Titel, muss dieser mit Herkunftsangabe, dort  vermerkt sein, das gilt zum Beispiel für Anwälte, Apotheker, Steuerberater, Architekten usw.

Ein Impressum kann im Newsletter auch Vertrauen erwecken und deshalb  sollte man diese Chance keinesfalls vergeben doch vergessen sie nicht zu beachten, die rechtlichen Grenzen zwischen Impressum Pflicht und -freiheit dabei recht offen gehalten werden.

 

 
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